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RPPVORDP
CH-LU
§ 32 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der Besoldung
Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
§ 32 Personalverordnung, PVO · Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der Besoldung
1. Leisten die Angestellten einen zusammenhängenden Dienst von über zwei Monaten, wird ihnen der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer gemäss § 31 Absatz 2a unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend mindestens zwei Jahre beim gleichen Gemeinwesen angestellt bleiben und ihr Arbeitsverhältnis in dieser Zeit während maximal drei Monaten unterbrechen.
2. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die oder der Angestellte die Differenz zwischen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilsmässig zurückerstatten.