§ 31 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Besoldungsanspruch
§ 31 Personalverordnung, PVO · Besoldungsanspruch
1. Die Angestellten haben während der Zeit der Dienstleistungen Anspruch auf besoldeten Urlaub.
2. Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen,
a. wenn der Militärdienst oder der zivile Ersatzdienst während der letzten vier Jahre insgesamt länger als zwölf Monate gedauert hat,
b. * ...
c. wenn der humanitäre Einsatz während der letzten zwei Jahre insgesamt länger als vier Monate gedauert hat,
d. wenn die ausserschulische Jugendarbeit während des Kalenderjahres länger als fünf Arbeitstage gedauert hat,
e. wenn die übrigen Dienstleistungen im Sinne von § 29 Unterabsätze e-i während des Kalenderjahres insgesamt länger als zehn Arbeitstage gedauert haben.
3. Die Angestellten haben während der Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen Anspruch auf unbesoldeten Urlaub, wenn der Dienstbetrieb sichergestellt ist.