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RPPVORDP
CH-LU
§ 30 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Meldung
Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
§ 30 Personalverordnung, PVO · Meldung
1. Die Angestellten haben der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder dem Gericht Dauer und Zeitpunkt der Dienstleistung zu melden, sobald sie bekannt sind.
2. Können die Angestellten den Zeitpunkt der Dienstleistung beeinflussen, legen sie ihn im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder mit dem Gericht fest.
3. Die Angestellten wenden sich für die Angelegenheiten in den Absätzen 1 und 2 an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, sofern ihr oder ihm die Zuständigkeiten nach den §§ 66 und 67 des Personalgesetzes übertragen worden sind.