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§ 2a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Pilotversuche

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a Personalverordnung, PVO · Pilotversuche

1. Der Regierungsrat kann einem Departement auf Gesuch hin Pilotversuche ermöglichen, um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen in der kantonalen Verwaltung und in den kantonalen Bildungsinstitutionen zu schaffen. Das gesuchstellende Departement hat dazu eine Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.

2. Der Regierungsrat regelt den Zweck des jeweiligen Pilotversuchs, den Kreis, die Rechte und die Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Abweichungen vom Personalrecht, wobei die gesetzlichen Ansprüche der Angestellten nicht eingeschränkt werden dürfen.

3. Er kann die Teilnahme eines bestimmten Kreises von Angestellten an einem Pilotversuch für obligatorisch erklären. Dabei müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein

a. Ein Versuch auf Basis einer freiwilligen Teilnahme ist nicht geeignet.

b. Von den Ansprüchen der Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis wird nicht abgewichen.

4. Die Dauer des Pilotversuchs beträgt in der Regel ein Jahr. Ausnahmsweise kann die Dauer auf höchstens drei Jahre erhöht werden, wenn dies für eine aussagekräftige Auswertung der Ergebnisse des Pilotversuchs und die Umsetzung erforderlich ist.

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