§ 29 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Dienstleistungen
§ 29 Personalverordnung, PVO · Dienstleistungen
1. Dienstleistungen im Sinn dieser Verordnung sind
a. Militärdienst in der schweizerischen Armee und ziviler Ersatzdienst,
b. Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz,
c. humanitäre Einsätze (im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes, des IKRK und im Schweizerischen Katastrophenhilfskorps),
d. ausserschulische Jugendarbeit in einer kulturellen, sozialen oder sportlichen Organisation sowie die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung,
e. eidgenössische und kantonale Leiterinnen- und Leiterkurse von «Jugend und Sport»,
f. Kurse für Jungschützenleiterinnen und -leiter sowie Schützenmeisterinnen und -meister,
g. Instruktions- und Feuerwehrdienst,
h. freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür Anspruch auf Erwerbsersatz besteht,
i. Rapporte, Kurse und Übungen im Rahmen der Gesamtverteidigung.