§ 28a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Überobligatorische Leistungen des Kantons bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten
§ 28a Personalverordnung, PVO · Überobligatorische Leistungen des Kantons bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten
1. Für Angestellte gemäss § 1 Absatz 1 des Personalgesetzes, mit Ausnahme der Angestellten der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, übernimmt der Kanton bei einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit in Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung bei einem stationären Spitalaufenthalt die Kosten für Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der halbprivaten Abteilung, wenn die obligatorische Unfallversicherung nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 die Kosten für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung des entsprechenden Spitals übernimmt. Dies gilt nicht für Unfälle auf dem Arbeitsweg.
2. Kürzt die obligatorische Unfallversicherung bei einer Behandlung in einem anderen Spital ihre Leistungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 UVV, wird die Kostenübernahme im gleichen Umfang prozentual gekürzt. Die Leistungen werden direkt dem Spital bezahlt.
3. Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Berufsunfalles oder der Berufskrankheit entfällt der Anspruch nach Absatz 1. Ein absichtliches oder grobfahrlässiges Handeln wird angenommen, wenn die obligatorische Unfallversicherung eine Leistungskürzung beziehungsweise Leistungsverweigerung nach Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 vornimmt.
4. Bei Rückfällen und Spätfolgen aus Berufsunfällen oder Berufskrankheiten werden Leistungen nach Absatz 1 ausgerichtet, sofern im Zeitpunkt des Eintritts des Rückfalls oder der Spätfolgen weiterhin eine Anstellung beim Kanton Luzern besteht.
5. Der Kanton kann für die Leistungen gemäss Absatz 1 eine Versicherung abschliessen.