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§ 28 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Abschluss einer Versicherung

Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
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§ 28 Personalverordnung, PVO · Abschluss einer Versicherung

1. Die Leistungen gemäss den §§ 23-26 sind auch für den Fall geschuldet, dass das Gemeinwesen eine Versicherung betreffend seine Angestellten abschliesst. Anders lautende Erlasse des Gemeinwesens bleiben vorbehalten.

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