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§ 27 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Abtretung Leistungen Dritter

Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
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§ 27 Personalverordnung, PVO · Abtretung Leistungen Dritter

1. Während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung sowie der Ausrichtung einer Entschädigung gemäss § 24 fallen Taggeld- und Rentenleistungen in- und ausländischer Sozialversicherer an das Gemeinwesen und werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden sind, mit dem Lohn verrechnet. Die Angestellten sind verpflichtet, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und die Dienststelle Personal oder gegebenenfalls die Stelle gemäss § 61 umgehend darüber zu informieren.

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