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RPPVORDP
CH-LU
§ 26 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Fortzahlung der Besoldung nach Änderung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
§ 26 Personalverordnung, PVO · Fortzahlung der Besoldung nach Änderung des Arbeitsverhältnisses
1. Wird das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit geändert und beträgt die Arbeitsfähigkeit nach der Änderung während zwölf Monaten im Durchschnitt mindestens 90 Prozent des Beschäftigungsgrades, besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wiederum Anspruch auf die Besoldung während maximal 730 Kalendertagen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, reduziert sich der Anspruch auf Fortzahlung der Besoldung auf maximal 365 Kalendertage.