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§ 24 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Entschädigung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
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§ 24 Personalverordnung, PVO · Entschädigung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

1. Wird das Arbeitsverhältnis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Frist gemäss § 23 Absatz 1 aufgelöst oder umgestaltet, wird bis zum Ablauf der Frist eine Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung der Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen ausgerichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit für die ganze Zeitdauer ausgewiesen ist und das Arbeitsverhältnis für diese Zeitdauer oder unbefristet eingegangen worden ist.

2. Wird das Arbeitsverhältnis der oder des auf Amtsdauer gewählten Angestellten bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Frist von § 23 Absatz 1 aufgelöst oder endet es mit Ablauf der Amtsdauer, wird bis zum Ablauf der Frist im Sinn von Absatz 1 eine Entschädigung ausgerichtet.

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