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§ 23 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
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§ 23 Personalverordnung, PVO · Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit

1. Bei Arbeitsunfähigkeit wird der oder dem Angestellten ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt.

2. Die Fortzahlung der Besoldung endet spätestens mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3. In der Probezeit wird die Besoldung während eines Monats fortbezahlt.

4. Für die Berechnung der Besoldung ist die tägliche Soll-Arbeitszeit und bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad die durchschnittliche Besoldung während der letzten zwölf Monate massgebend.

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