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§ 22 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Vertrauensärztliche Untersuchung

Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
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§ 22 Personalverordnung, PVO · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Die vertrauensärztliche Untersuchung dient der Abklärung des gesundheitlichen Zustands und der Arbeitsfähigkeit der oder des Angestellten.

2. Die zuständige Behörde kann jederzeit die Untersuchung der oder des Angestellten durch eine vom Gemeinwesen bezeichnete Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen. Dies gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, solange eine Entschädigung gemäss § 24 ausgerichtet wird.

3. Die Angestellten können in begründeten Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen oder die vom Gemeinwesen bezeichnete Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt ablehnen.

4. Die Kosten für die Untersuchung werden vom Gemeinwesen getragen.

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