§ 21 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Meldung und Abklärung
§ 21 Personalverordnung, PVO · Meldung und Abklärung
1. Die Arbeitsunfähigkeit und die Wiederaufnahme der Arbeit sind der vorgesetzten Person unverzüglich zu melden.
2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit länger als sieben und bei Unfall länger als drei aufeinander folgende Kalendertage, hat die oder der Angestellte der zuständigen Behörde ein Arztzeugnis einzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, muss regelmässig ein Arztzeugnis eingereicht werden.
3. Bestehen begründete Zweifel, dass die oder der Angestellte arbeitsunfähig ist, kann die zuständige Behörde jederzeit die Einreichung eines Arztzeugnisses verlangen.
4. Wird nach der Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung gemäss § 24 ausgerichtet, hat die oder der ehemalige Angestellte jeweils bis zum 5. des Kalendermonats der Dienststelle Personal oder gegebenenfalls der zuständigen Stelle gemäss § 61 unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. In besonderen Fällen kann darauf verzichtet werden.
5. Leistungen sowie jede Leistungsänderung von in- und ausländischen Sozialversicherungen sind der zuständigen Behörde bei deren Ankündigung oder Vollzug unverzüglich zu melden.