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RPPVORDP
CH-LU
§ 20 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
§ 20 Personalverordnung, PVO · Arbeitsunfähigkeit
1. Ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Unfall seine berufliche Tätigkeit nicht oder nur teilweise ausüben kann.