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§ 2 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Personalcontrolling

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Personalverordnung, PVO · Personalcontrolling

1. Die Umsetzung der Personalpolitik wird durch das Personalcontrolling unterstützt. Der Regierungsrat, die Departemente, die Dienststellen und die Gerichte legen jährlich personalpolitische Ziele fest und überprüfen deren Wirksamkeit.

2. Der Regierungsrat legt insbesondere die personalpolitisch relevanten Kennzahlen fest, welche gesamthaft zu erheben sind. Die Departemente und die obersten Gerichte legen fest, welche Daten in ihrem Aufsichtsbereich zusätzlich zu erheben sind, und ordnen die erforderlichen Massnahmen an.

3. Die Dienststellen und die Gerichte treffen die notwendigen Massnahmen.

4. Die Dienststelle Personal unterstützt die zuständigen Stellen bei der Umsetzung des Personalcontrollings. Sie ist für die Weiterentwicklung des Personalcontrolling-Konzeptes nach den Vorgaben des Regierungsrates zuständig.

5. Die Personalorganisationen sind gemäss § 61 des Personalgesetzes in das Personalcontrolling einzubeziehen.

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