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RPPVORDP
CH-LU
§ 19 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeit
§ 19 Personalverordnung, PVO · Arbeitszeiterfassung
1. Die Angestellten haben die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden und die Abweichungen zur täglichen Soll-Arbeitszeit zu erfassen. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.
2. Die Organisation und die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung werden von der zuständigen Behörde festgelegt.