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§ 19 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeit
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§ 19 Personalverordnung, PVO · Arbeitszeiterfassung

1. Die Angestellten haben die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden und die Abweichungen zur täglichen Soll-Arbeitszeit zu erfassen. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.

2. Die Organisation und die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

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