§ 18 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Arbeitsfreie Tage
§ 18 Personalverordnung, PVO · Arbeitsfreie Tage
1. Arbeitsfrei sind
a. Sonntage,
b. * Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Nachmittag 24. Dezember, Weihnachten, Stephanstag, Nachmittag 31. Dezember.
c. * ...
1bis. Für andere öffentliche Ruhetage am Arbeitsort, die auf einen Arbeitstag fallen und an denen die Angestellten nicht arbeiten, muss die Soll-Arbeitszeit im Verlauf des Jahres vor- oder nachgeholt oder durch Ferientage kompensiert werden.
2. Vorbehalten bleibt die besondere Regelung der Arbeitszeit gemäss § 11c.
3. Die Angestellten, welche die arbeitsfreien Tage ganz oder teilweise nicht beziehen können, haben Anspruch auf regelmässige freie Tage, insbesondere auf mindestens ein arbeitsfreies Wochenende pro Monat.