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§ 18 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Arbeitsfreie Tage

Arbeitszeit
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§ 18 Personalverordnung, PVO · Arbeitsfreie Tage

1. Arbeitsfrei sind

a. Sonntage,

b. * Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Nachmittag 24. Dezember, Weihnachten, Stephanstag, Nachmittag 31. Dezember.

c. * ...

1bis. Für andere öffentliche Ruhetage am Arbeitsort, die auf einen Arbeitstag fallen und an denen die Angestellten nicht arbeiten, muss die Soll-Arbeitszeit im Verlauf des Jahres vor- oder nachgeholt oder durch Ferientage kompensiert werden.

2. Vorbehalten bleibt die besondere Regelung der Arbeitszeit gemäss § 11c.

3. Die Angestellten, welche die arbeitsfreien Tage ganz oder teilweise nicht beziehen können, haben Anspruch auf regelmässige freie Tage, insbesondere auf mindestens ein arbeitsfreies Wochenende pro Monat.

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