§ 17 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Überstunden
§ 17 Personalverordnung, PVO · Überstunden
1. Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die bei der Arbeit nach Dienstplan oder bei Schichtarbeit auf Anordnung der vorgesetzten Person über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet wird, sofern diese pro Einsatz mehr als 15 Minuten beträgt. Die oder der Angestellte ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in zumutbarem Ausmass zu leisten.
2. Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass zuzüglich eines Zuschlags von 15 Minuten pro Überstunde auszugleichen, sobald dies betrieblich möglich ist.
3. Ist ein Ausgleich durch Freizeit innerhalb eines Jahres aus betrieblichen Gründen nicht möglich, entscheidet die zuständige Behörde über den späteren Ausgleich durch Freizeit oder die Vergütung der Überstunden gemäss § 17 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal. Der Zeitzuschlag gemäss Absatz 2 kann bereits im Monat der Entstehung vergütet werden.
4. Der Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung muss spätestens ein Jahr nach der Leistung der Überstunden geltend gemacht werden.
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