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§ 16 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Abwesenheiten

Arbeitszeit
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§ 16 Personalverordnung, PVO · Abwesenheiten

1. Private Abwesenheiten sind nicht an die Arbeitszeit anzurechnen. Vorbehalten bleiben unaufschiebbare private Verpflichtungen nach § 42 Absatz 1.

2. Bei besoldeten Abwesenheiten, insbesondere bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall bei Schichtarbeit und bei Arbeit nach Dienstplan (inkl. Kompensationstagen), wird pro Tag maximal die Soll-Arbeitszeit angerechnet.

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