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§ 15 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Ausgleich des Arbeitszeitsaldos

Arbeitszeit
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§ 15 Personalverordnung, PVO · Ausgleich des Arbeitszeitsaldos

1. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist durch Verkürzung der täglichen Soll-Arbeitszeit zu kompensieren. Ein ganz- oder halbtägiger Ausgleich ist an insgesamt 20 Arbeitstagen pro Jahr möglich. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.

2. Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos muss von der zuständigen Behörde bewilligt werden; vorbehalten bleiben die Absätze 3-5. Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung.

3. Angestellte der Funktionsgruppe Ib gemäss § 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal und Angestellte gemäss Anhang 2a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.

4. Angestellten der Funktionsgruppe II, die eine Fachleitungs- oder Leitungsfunktion gemäss Anhang 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal ausüben, darf die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den folgenden Fällen bewilligt werden

a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

b. bei ausserordentlichem Arbeitsanfall infolge umfangreicher Projekte und Aufgaben,

c. bei Übernahme von Stellvertretungsaufgaben infolge vorübergehender Vakanzen.

5. Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos gemäss Absatz 4 muss vom zuständigen Departement, von der Staatskanzlei beziehungsweise vom obersten Gericht bewilligt werden, wenn eine einmalige Vergütung den Betrag von 5000 Franken oder die Vergütungen pro Kalenderjahr den Betrag von 10 000 Franken übersteigen.

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