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RPPVORDP
CH-LU
§ 14 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Arbeitszeitsaldo
Arbeitszeit
§ 14 Personalverordnung, PVO · Arbeitszeitsaldo
1. Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo errechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der täglichen Soll-Arbeitszeit.
2. Der positive Arbeitszeitsaldo darf am Ende einer Periode 75 Stunden nicht überschreiten. Ein höherer Arbeitszeitsaldo kann weder auf die nächste Periode übertragen noch vergütet werden. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
3. Der negative Arbeitszeitsaldo darf am Ende einer Periode 30 Stunden nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen oder unbesoldeten Urlaub bewilligen.