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§ 13 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Allgemeine tägliche Arbeitszeit

Arbeitszeit
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§ 13 Personalverordnung, PVO · Allgemeine tägliche Arbeitszeit

1. Die tägliche Arbeit ist von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr zu leisten. Vorbehalten bleibt § 11c.

2. Die Angestellten, die ihre Arbeitszeit frei wählen, haben keinen Anspruch auf eine Vergütung gemäss § 18 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.

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