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RPPVORDP
CH-LU
§ 11c Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Betrieblich vorgegebene Arbeitszeiten
Arbeitszeit
§ 11c Personalverordnung, PVO · Betrieblich vorgegebene Arbeitszeiten
1. Die zuständige Behörde kann die Arbeitszeiten ihrer Angestellten vorgeben, falls sie
a. aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist und der Dienstbetrieb nicht anders sichergestellt werden kann,
b. aus betrieblichen Gründen an Schichtarbeit oder Dienstpläne gebunden ist,
c. aufgrund ihres Leistungsauftrags darauf angewiesen ist.