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§ 11b Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Gleitzeit und Jahresarbeitszeit

Arbeitszeit
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§ 11b Personalverordnung, PVO · Gleitzeit und Jahresarbeitszeit

1. Bei Gleitzeit sind die Arbeitszeitsalden gemäss § 14 Absätze 2 und 3 jeweils am Ende eines Monats einzuhalten.

2. Bei Jahresarbeitszeit sind die Arbeitszeitsalden gemäss § 14 Absätze 2 und 3 einmal im Jahr, in der Regel am 31. Dezember, einzuhalten.

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