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§ 11a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Arbeitszeitmodelle

Arbeitszeit
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§ 11a Personalverordnung, PVO · Arbeitszeitmodelle

1. Die Angestellten leisten ihre Arbeit nach einem der folgenden Arbeitszeitmodelle

a. Arbeitszeitmodelle mit flexiblen Arbeitszeiten: Gleitzeit, Jahresarbeitszeit,

b. Arbeitszeitmodelle mit betrieblich vorgegebenen Arbeitszeiten: feste Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Arbeit nach Dienstplänen,

c. Vertrauensarbeitszeit.

2. Die zuständige Behörde bestimmt die Arbeitszeitmodelle ihrer Angestellten. Sie erlässt nach den Vorgaben der Dienststelle Personal ein Arbeitszeitreglement.

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