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RPPVORDP
CH-LU
§ 11a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Arbeitszeitmodelle
Arbeitszeit
§ 11a Personalverordnung, PVO · Arbeitszeitmodelle
1. Die Angestellten leisten ihre Arbeit nach einem der folgenden Arbeitszeitmodelle
a. Arbeitszeitmodelle mit flexiblen Arbeitszeiten: Gleitzeit, Jahresarbeitszeit,
b. Arbeitszeitmodelle mit betrieblich vorgegebenen Arbeitszeiten: feste Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Arbeit nach Dienstplänen,
c. Vertrauensarbeitszeit.
2. Die zuständige Behörde bestimmt die Arbeitszeitmodelle ihrer Angestellten. Sie erlässt nach den Vorgaben der Dienststelle Personal ein Arbeitszeitreglement.