§ 11 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Grundsatz
§ 11 Personalverordnung, PVO · Grundsatz
1. Die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten im Vollamt beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden, die allgemeine tägliche Arbeitszeit 8,4 Stunden. Die Dienststelle Personal errechnet unter Berücksichtigung der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit und der arbeitsfreien Tage die jährliche Soll-Arbeitszeit.
2. Die Angestellten können im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ihre Arbeitszeit flexibel gestalten. Sie haben dabei die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 11c sowie Weisungen der vorgesetzten Person zur Gewährleistung des Dienstbetriebs, insbesondere hinsichtlich der Erreichbarkeit und der Betriebszeiten.
3. Zur Arbeitszeit zählt eine Pause von 15 Minuten pro Halbtag.
4. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist ein Unterbruch der Arbeit von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Dieser gilt nicht als Arbeitszeit.
5. Angestellte und zuständige Behörden können einvernehmlich vereinbaren, dass die Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes geleistet wird. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.