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§ 1 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Personalverordnung, PVO · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten gemäss § 1 des Personalgesetzes.

2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten im Teilpensum sinngemäss dieselben Vorschriften wie für die Angestellten im Vollamt und berechnen sich die Ansprüche entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

3. Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.

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