Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
518a CH-LU

§ 4 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern - Einschränkung der Offenlegung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern · Einschränkung der Offenlegung

1. Stehen der Offenlegung einer Angabe überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen, kann die Veröffentlichung aufgeschoben oder ganz oder teilweise darauf verzichtet werden.

2. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere

a. der Schutz von Geschäfts-, Fabrikations- und Berufsgeheimnissen,

b. der begründete Wunsch, ohne namentlich genannt zu werden eine Zuwendung zu leisten.

← § 3 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern Gegenstand § 5 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →