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518a CH-LU

§ 3 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern - Angaben

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§ 3 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern · Angaben

1. Die PH Luzern hat im Geschäftsbericht folgende Angaben zu den Drittmitteln offenzulegen

a. Name des Dritten,

b. Höhe der finanziellen Leistung,

c. Art der Gegenleistung der Hochschulorgane und der Hochschulangehörigen,

d. Dauer der Verbindlichkeiten.

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