Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
518a CH-LU

§ 2 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern - Offenlegungspflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern · Offenlegungspflicht

1. Im Geschäftsbericht offenzulegen sind finanzielle Leistungen von Dritten, wenn

a. diese den Betrag von 500 000 Franken übersteigen,

b. die PH Luzern dafür keine unmittelbare gleichwertige Gegenleistung zugunsten des Dritten erbringt und

c. der Offenlegung keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

2. Bei wiederkehrenden finanziellen Leistungen ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Jahresbetrag massgebend.

3. Nicht offenzulegen sind finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere solche des Schweizerischen Nationalfonds und der Innosuisse.

← § 1 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern Gegenstand § 3 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →