518a
CH-LU
§ 1 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern - Gegenstand
§ 1 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern · Gegenstand
1. Die Verordnung regelt Gegenstand, Umfang und Verfahren der Offenlegung von finanziellen Leistungen Dritter an die Pädagogische Hochschule Luzern (PH Luzern).