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518a CH-LU

§ 1 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern - Gegenstand

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§ 1 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern · Gegenstand

1. Die Verordnung regelt Gegenstand, Umfang und Verfahren der Offenlegung von finanziellen Leistungen Dritter an die Pädagogische Hochschule Luzern (PH Luzern).

Gegenstand § 2 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern →

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