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Art. 6 Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern - Drittmittelanstellungen
Drittmittel
Art. 6 Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern · Drittmittelanstellungen
1. Die Anstellung von Personen im Rahmen eines Drittmittelprojekts stärkt und ergänzt die bereits vorhandenen Stellen in den Kerngebieten der PH Luzern. Sie darf bereits vorhandene Stellen nicht gefährden.
2. Für die Anstellung und Finanzierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über Drittmittel ist die PH Luzern zuständig. Massgebend ist das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern.
3. Die Entscheidkompetenz richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom 20. September 2013.