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518 CH-LU

Art. 4 Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern - Vertragsabschluss und Annahme von Drittmitteln

Drittmittel
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Art. 4 Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern · Vertragsabschluss und Annahme von Drittmitteln

1. Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen über Drittmittel sowie für die Annahme von Drittmitteln richtet sich nach der Regelung der Unterschriftenkompetenz der PH Luzern.

2. Bestehen Zweifel, ob durch die Annahme von Drittmitteln die Grundsätze des Einsatzes von Drittmitteln verletzt werden, ist vorgängig der PH-Rat anzuhören.

3. Die Rektorin oder der Rektor ist über die schriftlichen Verträge zu informieren. Der PH-Rat ist zu informieren, wenn einzelne Drittmittelbeiträge die Summe von 50 000 Franken übersteigen.

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