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CH-LU
Art. 2 Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern · Grundsätze
1. Die finanzielle Förderung der PH Luzern durch Dritte darf der Strategie und dem Auftrag der PH Luzern nicht zuwiderlaufen und die Freiheit von Forschung und Lehre nicht gefährden.
2. Die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der PH Luzern dürfen durch den Einsatz von Drittmitteln nicht beeinträchtigt werden.
3. Verträge über Drittmittel wahren die fachliche und personelle Unabhängigkeit, die Objektivität und die Zweckausrichtung der PH Luzern.