516c
CH-LU
Art. 5 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Anerkennung von Vorleistungen
Aufnahme und Studienleistungen
Art. 5 PH-Berufsbildungsreglement · Anerkennung von Vorleistungen
1. Vorleistungen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig zu erforderlichen Studienleistungen an der PH Luzern sind. Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
2. Der Mindestumfang an ECTS-Punkten, der an der PH Luzern erbracht werden muss, wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.