516c
CH-LU
Art. 3 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Ausführungsbestimmungen zu den Studiengängen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 PH-Berufsbildungsreglement · Ausführungsbestimmungen zu den Studiengängen
1. Die Ausführungsbestimmungen legen das Nähere zu den einzelnen Studiengängen fest. Insbesondere
a. legen sie den Umfang der zu erreichenden ECTS-Punkte eines Studiengangs fest,
b. legen sie die Lernziele beziehungsweise die angestrebten Kompetenzen eines Studiengangs fest,
c. legen sie die Pflicht- und Wahlpflichtmodule eines Studiengangs fest,
d. regeln sie den Inhalt und den Umfang der einzelnen Module,
e. legen sie die Lehrveranstaltungsformen der einzelnen Module fest,
f. legen sie die zu erbringenden Studienleistungen pro Modul, die zu erbringende Abschlussarbeit und die zu erbringende Abschlussprüfung sowie die Form und den Umfang ihrer Überprüfung fest.