516c
CH-LU
Art. 25 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 25 PH-Berufsbildungsreglement · Übergangsbestimmung
1. Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Reglements aufgenommen haben, schliessen ihr Studium nach bisherigem Recht ab.
2. Studierende, die unter dem Konkordatsrecht an die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Luzern aufgenommen wurden, gelten auch unter neuem Recht als aufgenommen.
3. Aufnahmeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.