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516c CH-LU

Art. 22 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Verhinderung

Schlussbestimmungen
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Art. 22 PH-Berufsbildungsreglement · Verhinderung

1. Wer den Abgabetermin der Abschlussarbeit aus wichtigen Gründen nicht einhalten kann oder wer einen Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat das zuständige Organ umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.

2. Ist die Verhinderung unentschuldigt oder liegen keine wichtigen Gründe für die Verhinderung vor, so gilt der entsprechende Leistungsnachweis als nicht bestanden.

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