516c
CH-LU
Art. 21 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Disziplinarkompetenz
Disziplinarwesen
Art. 21 PH-Berufsbildungsreglement · Disziplinarkompetenz
1. Die Programmleitung und die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter sind befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 20 Absatz 1a bis d zu erteilen.
2. Der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.