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516c CH-LU

Art. 21 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Disziplinarkompetenz

Disziplinarwesen
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Art. 21 PH-Berufsbildungsreglement · Disziplinarkompetenz

1. Die Programmleitung und die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter sind befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 20 Absatz 1a bis d zu erteilen.

2. Der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.

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