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516c CH-LU

Art. 19 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Disziplinartatbestände

Disziplinarwesen
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Art. 19 PH-Berufsbildungsreglement · Disziplinartatbestände

1. Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.

2. Studierende, die gegen die Hausordnung, gegen andere Erlasse der PH Luzern oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen oder die sich unredlich verhalten, insbesondere durch den Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen, Abschlussprüfungen und Abschlussarbeiten, können disziplinarisch bestraft werden.

3. Studierende, die Gegenstände der PH Luzern entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.

4. Studierende können aus der PH Luzern ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.

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