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516c CH-LU

Art. 18 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Dozentinnen und Dozenten sowie Fachexpertinnen und Fachexperten

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Art. 18 PH-Berufsbildungsreglement · Dozentinnen und Dozenten sowie Fachexpertinnen und Fachexperten

1. Die Dozentinnen oder Dozenten beurteilen die von den Studierenden erbrachten Leistungsnachweise.

2. In den Ausführungsbestimmungen wird festgelegt, ob die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter Fachexpertinnen und Fachexperten einsetzen kann, die zusammen mit der Dozentin oder dem Dozenten die von den Studierenden erbrachten Leistungen beurteilen und bewerten. Bei Uneinigkeit entscheidet die Dozentin oder der Dozent.

3. Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

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