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516c CH-LU

Art. 17 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter

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Art. 17 PH-Berufsbildungsreglement · Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter

1. Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter

a. entscheidet über die Aufnahme in einen Studiengang,

b. entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen,

c. entscheidet über das Bestehen eines Studiengangs.

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