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516c CH-LU

Art. 16 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Programmleitung

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Art. 16 PH-Berufsbildungsreglement · Programmleitung

1. Die Programmleitung ist für sämtliche Belange zuständig, welche ein Programm der Berufsbildung betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere legt sie das Anspruchsniveau der Studiengänge fest.

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