516c
CH-LU
Art. 16 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Programmleitung
Organe
Art. 16 PH-Berufsbildungsreglement · Programmleitung
1. Die Programmleitung ist für sämtliche Belange zuständig, welche ein Programm der Berufsbildung betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere legt sie das Anspruchsniveau der Studiengänge fest.