516c
CH-LU
Art. 15 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Prorektorin oder Prorektor Weiterbildung
Organe
Art. 15 PH-Berufsbildungsreglement · Prorektorin oder Prorektor Weiterbildung
1. Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung ist für sämtliche Belange zuständig, welche die Studiengänge der Berufsbildung als Ganzes betreffen.
2. Sie oder er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.