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516c CH-LU

Art. 14 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Rektorin oder Rektor

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Art. 14 PH-Berufsbildungsreglement · Rektorin oder Rektor

1. Im Rahmen der operativen Leitung der PH Luzern trägt die Rektorin oder der Rektor die Gesamtverantwortung über die angebotenen Studiengänge der Berufsbildung.

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