Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516c CH-LU

Art. 12 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Bestehen der Abschlussprüfung

Abschluss des Studiums
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 PH-Berufsbildungsreglement · Bestehen der Abschlussprüfung

1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mit «erfüllt» oder mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der Bewertungsskala bewertet werden.

← Art. 11 PH-Berufsbildungsreglement Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 13 PH-Berufsbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →