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516c CH-LU

Art. 11 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Abschlussprüfung

Abschluss des Studiums
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Art. 11 PH-Berufsbildungsreglement · Abschlussprüfung

1. Die Studiengänge können mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Sie kann aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen bestehen. Form und Umfang der Abschlussprüfung werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

2. Die Bestimmungen über die Leistungsbewertungen und die Wiederholung von Leistungsnachweisen sind sinngemäss anwendbar.

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