516c
CH-LU
Art. 10 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) - Abschlussarbeit
Abschluss des Studiums
Art. 10 PH-Berufsbildungsreglement · Abschlussarbeit
1. Die Studiengänge können mit einer Abschlussarbeit abgeschlossen werden. Form und Umfang der Abschlussarbeit werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
2. Eine nichtbestandene Abschlussarbeit kann innerhalb von 12 Monaten einmal wiederholt werden. Studierende, welche die Abschlussarbeit auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen.