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516b CH-LU

Art. 4 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Ausführungsbestimmungen zu den Studiengängen

Weiterbildungsstudiengänge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 PH-Weiterbildungsreglement · Ausführungsbestimmungen zu den Studiengängen

1. Die Ausführungsbestimmungen legen das Nähere zu den einzelnen Studiengängen fest. Insbesondere

a. legen sie den Umfang der zu erreichenden ECTS-Punkte eines Studiengangs fest,

b. legen sie die Lernziele beziehungsweise die angestrebten Kompetenzen eines Studiengangs fest,

c. legen sie die Pflicht- und Wahlpflichtmodule eines Studiengangs fest,

d. regeln sie den Inhalt und den Umfang der einzelnen Module,

e. legen sie die Lehrveranstaltungsformen der einzelnen Module fest,

f. legen sie die zu erbringenden Studienleistungen pro Modul und die zu erbringende Abschlussarbeit sowie die Form und den Umfang ihrer Überprüfung fest.

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