516b
CH-LU
Art. 32 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 32 PH-Weiterbildungsreglement · Übergangsbestimmung
1. Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Reglements aufgenommen haben, schliessen ihr Studium nach bisherigem Recht ab.
2. Studierende, die unter dem Konkordatsrecht an die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Luzern aufgenommen wurden, gelten auch unter neuem Recht als aufgenommen.